Ist ein Darlehen vollständig abbezahlt, bleibt die dafür eingetragene Grundschuld im Grundbuch bestehen – sie erlischt nicht automatisch. Für die Löschung ist eine beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank sowie eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des Eigentümers erforderlich. Handelt es sich um eine sogenannte Briefgrundschuld, muss zusätzlich der Original-Grundschuldbrief beim Grundbuchamt vorgelegt werden. Viele Eigentümer fragen sich bei diesem vermeintlichen Aufwand, ob es ist, die Grundschuld löschen zu lassen. Die Antwort: In den meisten Fällen ja.
Entgegen der weitverbreiteten Annahme ist es nur in wenigen Fällen, etwa bei einer zeitnahen erneuten Aufnahme eines Darlehens bei derselben Bank, von Vorteil, die Grundschuld im Grundbuch stehenzulassen. Häufig überwiegen jedoch die Nachteile. Sei es bei einer späteren Finanzierung bei einer anderen Bank, bei einem späteren Verkauf oder aber auch bei einer Übertragung der Immobilie an die Kinder – in den allermeisten Fällen wird eine vorherige Löschung der Grundschuld geboten sein. Ob es sinnvoll ist, eine Grundschuld bestehen zu lassen, hängt stets von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Gerne berate ich Sie hierzu, informiere Sie auf Wunsch über die Kosten der Löschung und übernehme die Einholung der erforderlichen Unterlagen.
